UNTERSTÜTZUNG DES EHRENAMTES
Es wird grundsätzlich kein Unterschied zwischen bestehenden und neuen Vereinen gemacht. Wichtiger ist, dass der Verein gemeinnützig handelt und keinem kommerziellen oder gewerblichen Zweck verfolgt. Dieses Vorgehen sehen wir von der CDU als Pflichtaufgabe der Gemeinde! Sport und Spiel werden vom Land, von den Landkreisen, den Verbandsgemeinden und Gemeinden gefördert. Die kommunalen Träger erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern, nach dem Sportförderungsgesetz § 2 (1).
Somit müssen jedem gemeinnützigen Verein, die mit öffentlichen Mitteln bzw. in Trägerschaft stehenden Einrichtungen, wie Sportplatz, Vereinsheime mit entsprechenden Nebenanlagen etc. zur Verfügung stehen. Hier gibt es keinen Handlungsspielraum für eine Gemeinde. Nur eine kostenfreie Benutzung solcher Anlage für gewerbliche Veranstaltungen, bei denen zudem Eintrittsgeld erhoben wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen (Sport FG § 15 (2).